Bürgergeld-Rechner 2026 – jetzt Grundsicherungsgeld

Berechnen Sie Ihren Anspruch nach SGB II: Regelbedarf, Wohnkosten, Mehrbedarfe und Einkommens-Freibeträge – nach den seit Juli 2026 geltenden Regeln der Neuen Grundsicherung.

Regelsatz 563 € (allein)Freibetrag bis 378 € bei ArbeitKindersofortzuschlag 25 €Stand 07/2026
Grundsicherungsgeld berechnen – Stand 2026
Kindergeld (259 €/Kind) wird automatisch als Einkommen angerechnet.
Wohnkosten (monatlich)
In der 12-monatigen Karenzzeit zählt die tatsächliche Miete (Heizkosten: nur angemessen).
Einkommen (monatlich)
Besonderheiten (Mehrbedarfe)
Voraussichtlicher Anspruch pro Monat
Unverbindliche Orientierung nach SGB II (Stand 07/2026). Ohne Netto-Angabe schätzen wir das Netto (Minijob: Brutto = Netto, sonst ≈ 78 %). Maßgeblich ist der Bescheid des Jobcenters.
Neu 2026Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld (Neue Grundsicherung). Zuständig bleibt das Jobcenter, die Regelsätze bleiben 2026 unverändert – verschärft wurden vor allem Mitwirkungspflichten und Sanktionen.

So rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner

Der Anspruch nach SGB II folgt in drei Schritten:

  1. Gesamtbedarf ermitteln: Regelbedarf aller Personen der Bedarfsgemeinschaft (+ 25 € Kindersofortzuschlag je Kind) + Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, dezentrales Warmwasser) + Kosten der Unterkunft und Heizung.
  2. Einkommen anrechnen: Vom Nettolohn werden die Freibeträge nach § 11b SGB II abgezogen; Kindergeld, Unterhalt und andere Einnahmen werden (nach Pauschalen) angerechnet.
  3. Anspruch = Bedarf − anrechenbares Einkommen. Ist das Ergebnis positiv und das Vermögen unter den Freibeträgen, besteht ein Anspruch.

Regelsätze 2026 im Überblick

StufeWerRegelsatz 2026
1Alleinstehende / Alleinerziehende563 €
2Partner in Bedarfsgemeinschaft (je)506 €
3Volljährige 18–24 im Elternhaushalt451 €
4Jugendliche 14–17471 €
5Kinder 6–13390 €
6Kinder 0–5357 €

Alle Stufen, die Entwicklung seit 2023 und wer welche Stufe bekommt: Regelsatz-Tabelle.

Beispiele: So viel Grundsicherungsgeld gibt es 2026

HaushaltGesamtbedarfanrechenbares EinkommenAnspruch/Monat
Alleinstehend, 580 € Warmmiete, kein Einkommen1.143,00 €0,00 €1.143,00 €
Alleinstehend, 580 € Warmmiete, Teilzeit 1.200 € brutto / 950 € netto1.143,00 €602,00 €541,00 €
Alleinerziehend, Kind (3), 700 € Warmmiete, kein Job1.847,68 €259,00 €1.588,68 €
Paar, 2 Kinder (4 und 10), 950 € Warmmiete, ein Vollzeitjob 2.400 € / 1.750 €2.759,00 €1.890,00 €869,00 €

Alle Beispiele mit denselben Formeln wie im Rechner: Regelsätze 2026, Kindersofortzuschlag, Kindergeld als Einkommen der Kinder, Erwerbstätigen-Freibeträge nach § 11b SGB II.

Arbeiten und aufstocken

Auch mit Job kann ein Anspruch bestehen („Aufstocken“): Bei 1.200 € brutto bleiben z. B. 348 € anrechnungsfrei, mit Kind sogar bis zu 378 €. Ob sich das bei Ihrem Gehalt lohnt, zeigt der Aufstocker-Rechner.

Rente statt Jobcenter?

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, bekommt kein Grundsicherungsgeld, sondern Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) vom Sozialamt – mit eigenem Rechner, Rentenfreibetrag (Grundrentenzeiten) und 10.000 € Vermögensfreibetrag.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 unverändert 563 € (Nullrunde), für Partner je 506 €, für Kinder je nach Alter 357–471 € plus 25 € Kindersofortzuschlag. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfe. Die genaue Summe für Ihren Haushalt zeigt der Rechner oben.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Grundsicherungsgeld?
Nur der Name und einige Regeln: Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld (System „Neue Grundsicherung“) umbenannt – Rechtsgrundlage bleibt das SGB II, zuständig bleibt das Jobcenter. Regelsätze und Freibeträge sind gleich geblieben; verschärft wurden Meldepflichten und Sanktionen, und beim Schonvermögen gelten neue altersabhängige Grenzen.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld?
Erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die ihren Bedarf nicht aus Einkommen und Vermögen decken können, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könnten – sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, erhält stattdessen Grundsicherung im Alter (SGB XII).
Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?
Die ersten 100 € brutto bleiben komplett anrechnungsfrei. Darüber bleiben 20 % (bis 520 €), 30 % (bis 1.000 €) und 10 % (bis 1.200 €, mit Kind 1.500 €) frei – maximal 348 € bzw. 378 € mit Kind. Details und Rechner: Gehalt aufstocken.
Übernimmt das Jobcenter meine Miete komplett?
Im ersten Jahr (Karenzzeit) wird die tatsächliche Kaltmiete plus Nebenkosten übernommen – Heizkosten allerdings nur in angemessener Höhe. Danach gelten die örtlichen Angemessenheitsgrenzen; die neue Obergrenze in der Karenzzeit liegt bei 150 % der örtlichen Referenzmiete. Mehr: Kosten der Unterkunft.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Seit 1. Juli 2026 gelten altersabhängige Freibeträge: 5.000 € (unter 30), 10.000 € (ab 30), 12.500 € (ab 40) und 20.000 € (ab 50) je Person, plus 750 € Anschaffungsfreibetrag. Selbst genutztes Wohneigentum und Altersvorsorge sind geschützt. Details: Schonvermögen.
Wird das Kindergeld angerechnet?
Ja. Das Kindergeld (259 €/Monat je Kind 2026) gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf – der Rechner berücksichtigt das automatisch. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden ebenfalls angerechnet.
Wo beantrage ich Grundsicherungsgeld?
Beim Jobcenter Ihres Wohnorts – persönlich, schriftlich oder online über jobcenter.digital. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung, daher: erst Antrag stellen, dann Unterlagen nachreichen.

Quellen: SGB II i. d. F. des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 107), Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, § 11b, § 12, § 21, § 22, § 72 SGB II. Stand: 01.07.2026.