Alle Mehrbedarfe 2026 in der Übersicht
| Tatbestand | Satz | Betrag bei Stufe 1 (563 €) |
|---|---|---|
| Schwangere ab der 13. Woche | 17 % | 95,71 € |
| Alleinerziehend: 1 Kind unter 7 oder 2–3 Kinder unter 16 | 36 % | 202,68 € |
| Alleinerziehend sonst (je Kind, max. 60 %) | 12 % | 67,56 € je Kind |
| Behinderung + Leistungen zur Teilhabe | 35 % | 197,05 € |
| Warmwasser dezentral (z. B. Durchlauferhitzer) | 0,8–2,3 % | 12,95 € (Stufe 1) |
Grundlage ist immer der maßgebende Regelbedarf der jeweiligen Person – bei Partnern also 506 €, bei Kindern die Kinder-Stufe.
Warmwasser-Mehrbedarf im Detail
Wird das Warmwasser nicht über die Heizung, sondern dezentral erzeugt (Boiler, Durchlauferhitzer), gibt es je Person einen Zuschlag: 2,3 % für die Stufen 1–3, 1,4 % für Jugendliche (Stufe 4), 1,2 % für Kinder 6–13 (Stufe 5) und 0,8 % für Kinder bis 5 (Stufe 6). Bei zentraler Warmwasserbereitung laufen die Kosten stattdessen über die Nebenkosten.
Die 100-%-Grenze
Die Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung und Behinderung dürfen zusammen höchstens 100 % des Regelbedarfs betragen; übersteigende Beträge werden anteilig gekürzt. Der Warmwasser-Mehrbedarf und einmalige Bedarfe zählen nicht zu dieser Grenze. Der Rechner berücksichtigt den Deckel automatisch.
Weitere Mehr- und Sonderbedarfe
- Kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5): bei bestimmten Erkrankungen nach ärztlicher Bescheinigung – übliche Richtwerte z. B. 10 % bei Mangelernährung, höher etwa bei Mukoviszidose.
- Unabweisbarer besonderer Bedarf (§ 21 Abs. 6): laufende Sonderlagen wie Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts.
- Einmalige Bedarfe (§ 24 Abs. 3): Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt.