Aufstocken 2026: Wie viel bleibt vom Gehalt?

Freibetrag nach § 11b SGB II berechnen – für Minijob, Teilzeit und Vollzeit. Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) plus Lohn.

Max. 348 / 378 € freiMinijob-Grenze 603 €Stand: 01.07.2026
Neu 2026Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld (Neue Grundsicherung). Zuständig bleibt das Jobcenter, die Regelsätze bleiben 2026 unverändert – verschärft wurden vor allem Mitwirkungspflichten und Sanktionen.

Freibetrag-Rechner: Aufstocken mit Gehalt

Wie viel vom Lohn bleibt anrechnungsfrei (§ 11b SGB II)?

Anrechnungsfreier Freibetrag

Ohne Netto-Angabe schätzt der Rechner das Netto (Minijob bis 603 €: brutto = netto, sonst ≈ 78 %). Ob zusätzlich Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht, zeigt der Haupt-Rechner.

So funktioniert der Erwerbstätigenfreibetrag 2026

Wer Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) bezieht und arbeitet, darf einen Teil des Lohns behalten. Der Freibetrag wird stufenweise auf das Bruttoeinkommen berechnet:

100 €Grundfreibetrag – immer anrechnungsfrei
+ 20 %vom Brutto zwischen 100 und 520 €
+ 30 %vom Brutto zwischen 520 und 1.000 €
+ 10 %zwischen 1.000 und 1.200 €
(1.500 € mit Kind)

Maximal bleiben so 348 € anrechnungsfrei – mit minderjährigem Kind 378 €. Angerechnet wird das Netto abzüglich dieses Freibetrags. Details zu allen Absetzbeträgen: Freibeträge beim Einkommen.

Freibetrag-Tabelle 2026

BruttolohnFreibetrag (ohne Kind)Freibetrag (mit Kind)
450 €170,00 €170,00 €
520 €184,00 €184,00 €
603 €208,90 €208,90 €
800 €268,00 €268,00 €
1.000 €328,00 €328,00 €
1.200 €348,00 €348,00 €
1.500 €348,00 €378,00 €
2.000 €348,00 €378,00 €

Minijob-Grenze 2026: 603 €. Bis dahin gilt in der Regel brutto = netto. Für Schüler, Studierende und Auszubildende sind Einkünfte bis 603 € komplett anrechnungsfrei; Ferienjobs von Schülern bleiben ganz unberücksichtigt (§ 11a Abs. 7 SGB II).

Beispiele: So viel bleibt Aufstockern 2026

Minijob 603 €

Alleinstehend, Warmmiete 610 €. Freibetrag 208,90 € – vom Minijob werden nur 394,10 € angerechnet.

Anspruch: 778,90 €

Vollzeit 1.600 € brutto

Alleinstehend, 1.250 € netto, Warmmiete 610 €. Freibetrag 348,00 €.

Aufstockung: 271,00 €

Familie, 2.200 € brutto

Paar, Kinder 4 und 9 Jahre, 1.650 € netto, Warmmiete 880 €. Freibetrag 378,00 € (mit Kind bis 1.500 €).

Aufstockung: 899,00 €

Anspruch prüfen: Bedarf vs. Einkommen

Aufstockung gibt es, wenn der Gesamtbedarf (Regelbedarf + Mehrbedarfe + Kosten der Unterkunft) höher ist als das anrechenbare Einkommen. Der Grundsicherungsgeld-Rechner rechnet beides in einem Schritt – inklusive Kindergeld (259 €/Kind), Versicherungspauschale und Mehrbedarfen.

Häufige Fragen

Was bedeutet „Aufstocken“?
Wer arbeitet, aber mit seinem Lohn den Bedarf der Familie (Regelbedarf + Miete + Heizung) nicht deckt, kann ergänzend Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen. Das nennt man Aufstocken.
Wie viel darf ich beim Bürgergeld / Grundsicherungsgeld dazuverdienen?
Es gibt keine Verdienstobergrenze – entscheidend ist der Freibetrag nach § 11b SGB II: 100 € plus 20 % vom Brutto zwischen 100 und 520 €, plus 30 % zwischen 520 und 1.000 €, plus 10 % zwischen 1.000 und 1.200 € (1.500 € mit Kind). Maximal bleiben 348 € (378 € mit minderjährigem Kind) anrechnungsfrei.
Wie viel bleibt von einem Minijob (603 €)?
Von 603 € Minijob bleiben 208,90 € anrechnungsfrei; nur der Rest wird auf die Leistung angerechnet. Schüler, Studierende und Azubis dürfen Einkünfte bis zur Minijob-Grenze von 603 € sogar komplett behalten.
Wird der Freibetrag vom Brutto oder Netto berechnet?
Der Freibetrag wird auf das Brutto-Einkommen berechnet, abgezogen wird er aber vom Netto. Angerechnet wird also: Netto minus Freibetrag.
Lohnt sich Arbeit trotz Anrechnung?
Ja. Durch den Freibetrag hat ein Aufstocker-Haushalt immer mehr Geld zur Verfügung als ohne Arbeit – bei 1.000 € brutto z. B. 328,00 € mehr. Dazu kommen Rentenpunkte und kürzere Wege zurück in Vollzeit.
Muss ich als Aufstocker zum Jobcenter oder zum Sozialamt?
Erwerbsfähige Aufstocker beantragen Grundsicherungsgeld beim Jobcenter (SGB II). Nur wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, geht zum Sozialamt (Grundsicherung im Alter, SGB XII).
Was ändert sich für Aufstocker durch die Reform 2026?
Die Freibeträge nach § 11b SGB II bleiben zum 01.07.2026 unverändert. Eine diskutierte Pauschal-Reform (50 % Anrechnung) ist bislang kein Gesetz. Verschärft wurden vor allem Mitwirkungspflichten und Sanktionen.

Quellen

Stand: 01.07.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.