Erwerbseinkommen: die Freibetrags-Treppe (§ 11b)
Vom Bruttolohn bleiben stufenweise anrechnungsfrei: 100 € Grundfreibetrag, plus 20 % des Brutto von 100–520 €, plus 30 % von 520–1.000 €, plus 10 % von 1.000–1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €). Angerechnet wird das Netto minus dieses Freibetrags. Alle Beträge und ein eigener Rechner: Aufstocken mit Gehalt.
Pauschalen und Absetzbeträge
- Versicherungspauschale 30 € je volljähriger Person auf sonstiges Einkommen (bei Erwerbseinkommen im Grundfreibetrag enthalten).
- Kfz-Haftpflicht und Riester-Beiträge bis zum Mindesteigenbeitrag: zusätzlich absetzbar.
- Werbungskosten und Fahrtkosten bei nachgewiesenem höherem Aufwand statt der Pauschalen.
Kindergeld und Unterhalt
Kindergeld (259 €) und Unterhaltsvorschuss gelten als Einkommen des Kindes und mindern zuerst dessen Bedarf. Reicht das Einkommen des Kindes über den eigenen Bedarf hinaus, wird der Rest bei den Eltern angerechnet – das passiert vor allem bei kleinen Kindern mit Unterhalt und Kindergeld.
Komplett anrechnungsfrei
- Grundrenten-Zuschlag und Renten aus Wiedergutmachungsrecht,
- Pflegegeld, das die gepflegte Person weiterreicht (in Grenzen), Elterngeld bis 300 € bei vorherigem Erwerbseinkommen,
- zweckbestimmte Einnahmen und Ferienjobs von Schülern (§ 11a SGB II),
- Erwerbseinkommen von Schülern, Studierenden und Auszubildenden bis 603 € monatlich.
Rechner-Tipp: Der Grundsicherungsgeld-Rechner wendet Freibetrags-Treppe, Versicherungspauschale und Kindergeld-Anrechnung automatisch an – Sie geben nur Brutto/Netto ein.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich anrechnungsfrei verdienen?
Die ersten 100 € brutto immer. Darüber bleiben 20 % (100–520 €), 30 % (520–1.000 €) und 10 % (1.000–1.200 €, mit Kind bis 1.500 €) frei – maximal 348 € bzw. 378 € mit minderjährigem Kind. Bei 800 € brutto sind es z. B. 268,00 €.
Wird das Kindergeld angerechnet?
Ja – aber als Einkommen des Kindes (259 €/Monat 2026). Es mindert also zunächst nur den Bedarf des Kindes; ein überschießender Rest wird den Eltern zugerechnet.
Was ist die Versicherungspauschale?
Von sonstigem Einkommen volljähriger Personen werden pauschal 30 € für private Versicherungen abgezogen. Zusätzlich absetzbar sind u. a. die Kfz-Haftpflicht und geförderte Altersvorsorge-Beiträge (Riester).
Was gilt für Schüler, Studierende und Azubis?
Ihre Erwerbseinkünfte bleiben bis zur Minijob-Grenze von 603 € komplett anrechnungsfrei; Einkommen aus Ferienjobs von Schülern wird gar nicht angerechnet (§ 11a Abs. 7 SGB II).
Wird der Unterhaltsvorschuss angerechnet?
Ja, als Einkommen des Kindes – 2026 sind das 227 € (0–5 Jahre), 299 € (6–11) bzw. 394 € (12–17) monatlich. Zusammen mit dem Kindergeld deckt er oft den Bedarf jüngerer Kinder weitgehend.
Bleibt eine Ehrenamtspauschale frei?
Ja, steuerfreie Einnahmen aus Übungsleiter- oder Ehrenamtstätigkeit (bis 3.300 €/Jahr nach § 3 Nr. 26 EStG) sind privilegiert und bleiben in monatlichen Grenzen anrechnungsfrei.
Was ist mit einer Abfindung oder Erbschaft?
Einmalige Einnahmen werden auf sechs Monate verteilt als Einkommen angerechnet; was danach übrig ist, zählt als Vermögen – dann gelten die Grenzen des
Schonvermögens.