Das Prinzip: Bedarf = Regelsatz + Unterkunft
Zum Gesamtbedarf gehören neben dem Regelbedarf die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU): Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten. Strom für den Haushalt ist dagegen im Regelsatz enthalten. Wie stark die Miete den Anspruch bestimmt, zeigt der Rechner.
Karenzzeit: das erste Jahr
In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs wird die Wohnung nicht auf Angemessenheit geprüft – die tatsächliche Bruttokaltmiete wird anerkannt. Neu seit 01.07.2026: Auch in der Karenzzeit gilt eine Obergrenze von 150 % der örtlich angemessenen Bruttokaltmiete (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II); eine Härtefallklausel fängt Sonderfälle ab. Heizkosten waren und sind von der Karenzzeit ausgenommen – sie werden von Anfang an nur in angemessener Höhe übernommen.
12Monate Karenzzeit für die Kaltmiete
150 %der Referenzmiete: neuer Deckel in der Karenzzeit
6Monate übliche Frist zur Kostensenkung danach
Nach der Karenzzeit: Angemessenheit
Anschließend zählen die kommunalen Richtwerte (je nach Haushaltsgröße, oft als Bruttokaltmiete-Obergrenze oder Quadratmeterhöchstmiete). Liegt Ihre Miete darüber, erhalten Sie eine Kostensenkungsaufforderung: Sie sollen die Kosten senken – durch Umzug, Untervermietung oder Verhandlung. Erst nach Ablauf der Frist (üblich: 6 Monate) wird die Erstattung auf den angemessenen Betrag gekürzt.
Umzug, Kaution, Genossenschaftsanteile
Vor einem Umzug immer die Zusicherung des Jobcenters einholen. Bei einem notwendigen Umzug (z. B. nach Kostensenkungsaufforderung) können Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution (als Darlehen) übernommen werden. Für unter 25-Jährige, die erstmals ausziehen wollen, gelten Sonderregeln (§ 22 Abs. 5).
Häufige Fragen
Übernimmt das Jobcenter jede Miete?
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) grundsätzlich die tatsächliche Bruttokaltmiete – seit dem 01.07.2026 aber höchstens 150 % der örtlich angemessenen Vergleichsmiete. Heizkosten werden von Anfang an nur in angemessener Höhe übernommen.
Was passiert nach der Karenzzeit?
Dann gelten die örtlichen Angemessenheitsgrenzen des kommunalen Trägers (Mietrichtwerte nach Haushaltsgröße). Ist die Wohnung zu teuer, fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf – in der Regel mit 6 Monaten Frist. Danach wird nur noch der angemessene Teil gezahlt.
Wie groß darf die Wohnung sein?
Als Faustregel gelten ca. 45–50 m² für 1 Person plus ca. 15 m² je weitere Person – maßgeblich ist aber primär die Miete in Euro, nicht die Fläche. Die konkreten Richtwerte legt Ihre Kommune fest.
Muss ich vor einem Umzug das Jobcenter fragen?
Ja, Sie sollten vorher die Zusicherung zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten einholen (§ 22 Abs. 4). Ziehen Sie ohne Notwendigkeit in eine teurere Wohnung, wird nur die bisherige Miete übernommen; Umzugs- und Kautionskosten gibt es nur nach vorheriger Zusage.
Was gilt für Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung?
Nachforderungen für Betriebs- oder Heizkosten gehören im Fälligkeitsmonat zum Bedarf und werden übernommen, soweit die Kosten angemessen sind – auch rückwirkend für Zeiten des Leistungsbezugs. Guthaben mindern umgekehrt die Leistung im Folgemonat.
Gilt die Karenzzeit auch bei der Grundsicherung im Alter?
Ja. Auch im SGB XII (§ 35) gibt es seit 2023 eine einjährige Karenzzeit mit vergleichbarem 150-%-Deckel; Heizkosten sind ebenfalls nur in angemessener Höhe geschützt.